21.10.2015 – Peter Hupfauer
Antrag zur Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages (634/2)
Manchmal ist es Zeit für einen klaren Schritt. So wie die FDP bei der Geothermie den Antrag gestellt hatte, weitere Gesellschafter ins Boot zu holen, so sehen wir heute die Notwendigkeit, bei der Unterhachinger Straßenausbaubeitragssatzung neue Wege zu gehen.
Die FDP Fraktion stellt daher den Antrag, die Satzung der Gemeinde über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages (634/2) aufzuheben.
Begründung
Die Vorstellung, die Erneuerung einer Straße böte quasi allein den Anliegern einen besonderen Vorteil, geht an der heutigen Realität vorbei. Auf Grund der hohen und motorisierten Mobilität werden die Straßen nicht unbedingt vorwiegend von den Anliegern genutzt, sondern von der Allgemeinheit: Es wird gefahren von der Kinderkrippe bis zum Friedhof und zwischendrin zum Joggen an der Perlacher Forst und abends zu den Freunden. Geparkt wird überall, wo noch was frei ist; schon lange nicht mehr in der „eigenen“ Straße. Wenn das Bild von der „eigenen Straße“ nicht mehr stimmt, wie kann man es dann gerecht finden, dass allein die Anlieger die Zeche bezahlen sollen?
Die jüngsten Beispiele in Unterhaching haben gezeigt, dass die Kosten einer Sanierung für den einzelnen Anlieger mehrere zehntausend Euro betragen können. Das sind Größenordnungen, die den meisten von uns echte finanzielle, wenn nicht gar existenzielle Probleme bereiten. Und das, weil man seine Wohnung, sein Haus, zur falschen Zeit in der falschen Straße besitzt?
Dabei trifft es die weniger dicht bebauten Grundstücke besonders stark, da sich der Beitrag nicht nach der Wohnfläche richtet, sondern grundsätzlich nach der Grundstücksfläche. Damit werden Gärten bestraft, die doch die „Gartenstadt Unterhaching“ kennzeichnen sollen. Aber auch Mieten steigen, denn letztlich fließen diese Ausbaukosten in den Mietzins ein.
Gleichzeitig zeigt sich der Bürgermeister nicht besonders bemüht, die Tätigkeiten im Zuge des Straßenerhalts für unsere Bürger transparent zu machen. Der FDP Antrag zur Entwicklung der Ausgaben für den Straßenunterhalt im März hat im wesentlichen erbracht, dass im Bereich Tiefbau offenbar Personal fehlt. Auch die Anfrage der FPD zu einem Straßenzustandsverzeichnis vom Januar wurde enttäuschend ausgeführt: Auf der Homepage der Gemeinde heißt es zu den „Basisinformationen über die Gemeindestraßen“ lapidar, „Es ist generell davon auszugehen, dass Straßen nach vierzig Jahren grundhaft saniert werden müssen.”
PDF: Basisinformationen Straßensanierung Unterhaching
Aus Sicht der FDP sind die Straßen ein Gut, das nach der Erschließung auf Kosten der Gemeinde erhalten und gegebenfalls erneuert werden muss, da nur so die optimale Balance aus Unterhaltsaufwendungen und Sanierungskosten Hand in Hand gehen.
Die Bürger leisten über ihre Einkommenssteuer, von der ein Teil an die Gemeinde fließt (zuletzt 16,2 Mio. in 2014, Euro, Tendenz steigend) bereits einen einkommensbezogenen Beitrag zum Erhalt der Infrastruktur. Über die Lebensdauer einer Straße gerechnet kommt da einiges zusammen. Die zusätzlichen Kosten sollten für die Gemeinde auch deshalb tragbar sein, da ja die Aussage gilt „mehr als eine Straße schaffen wir nicht pro Jahr“.
Hintergrund (Update 01.11.2015)
Die Bayerische Verfassung gewährt den Gemeinden das Recht – neben ihrem Anteil am staatlichen Steueraufkommen und staatlichen Zuweisungen – ihren Finanzbedarf durch die Erhebung öffentlicher Abgaben zu decken. Die wichtigsten Steuern für eine Gemeinde sind der Anteil an der Einkommenssteuer sowie die kommunalen Gewerbe- und Grundsteuern. Auch Teile der Kfz-Steuer gehen an die Kommunen. Rechtsgrundlage für die Erhebung kommunaler Abgaben ist eine örtliche Abgabesatzung.
Das Bayerischen Kommunalabgabengesetz (KAG) regelt, in welchen Bereichen die Gemeinde und Städte Gebühren, Abgaben und Steuern erheben können. Im Art. 5 Abs. 1 heißt es
1 Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.
(…)
3 Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu erheben sind.
Unter Fachleuten gibt es unterschiedliche Auffassungen, ob die Formulierungen „können“ und „sollen“ im Sinne einer Wahlfreiheit oder zwingend auszulegen sind. Eine Neufassung des Gesetzes auch zur Klarstellung dieser Frage wird derzeit verhandelt.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (CSU) vertritt die Auffassung, dass Gemeinden regelmäßig verpflichtet seien, eine Straßenausbaubeitragssatzung zu erlassen und davon nur in Ausnahmefällen und nur dann abgesehen werden könne, wenn die wirtschaftliche Lage der Gemeinde besonders günstig sei. Fakt ist, dass viele Gemeinden in Bayern keine Straßenausbaubeitragssatzung haben und die Stadt München ihre 2014 aufgehoben hat.
Grundsätzlich hat der Gemeinderat das Recht, eine Straßenausbaubeitragssatzung zu erlassen, ihren Inhalt zu formulieren (z.B. die Höhe der Anteile, die von den Anliegern zu tragen sind) und sie auch wieder aufzuheben. Der Gemeinderat vertritt dabei die Interessen der Bürger und ist in seiner politischen Entscheidung frei. Für den Fall, dass Beschlüsse des Gemeinderats in irgendeiner Weise rechtlich unzulässig sind, kann die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt München) einen Beschluss aufheben bzw. zurückverweisen. Dies geschieht in Unterhaching immer wieder mal, wenn z.B. der Bauausschuss ein Bauvorhaben ablehnt und das Landratsamt interveniert.
Die FDP Fraktion Unterhaching hat gemäß § 49 (Anträge) der Geschäftsordnung den Antrag zur Aufhebung der SABS eingebracht, um eine für die Bürger transparente Diskussion der Parteien im Gemeinderat anzustoßen. Als Ergebnisse der Diskussion sind eine Aufhebung der Satzung oder auch ein Beschluss zur Änderung der Bürgeranteile möglich, soweit sich eine politische Mehrheit im Gemeinderat findet, die dies wünscht. Auch den Wunsch nach Beibehaltung des Status quo kann der Gemeinderat durch mehrheitliche Ablehnung des Antrags beschließen. In jedem Fall ein für den Bürger transparentes Votum.
Für den Fall, dass die Rechtsaufsicht einen positiven Beschluss des Gemeinderats aufheben würde, da die finanzielle Situation Unterhachings keine Veränderung zulässt, müsste sich der Gemeinderat im Sinne der Transparenz der Frage stellen, wie es zu dieser Situation kommen konnte (politische Verantwortung) und wie die Prioritäten bei den Ausgaben künftig zu setzen sind, um dem Thema Straßen nach dem politischen Willen der Gemeinderäte künftig gerecht zu werden.