29.04.2015 – Peter Hupfauer
Antrag zu:
Erlass einer gemeindlichen Informationsfreiheitssatzung gem. Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
Ein allgemeines Informationszugangsrecht für Bürger zu Unterlagen von Bundesbehörden ist in Deutschland als Informationsfreiheitsgesetz am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Die bayerische Staatsregierung hat bislang kein entsprechendes Gesetz für Bayern eingeführt. Dennoch sind in Bayern inzwischen in ca. 60 Städten Informationsfreiheitssatzungen in Kraft, welche Informationsfreiheit für den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gewähren, darunter z.B. Pullach, Grasbrunn, Ottobrunn, München oder Neubiberg.
Zweck einer solchen Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei der Gemeinde, den von ihr verwalteten Stiftungen und den mehrheitlich in Gemeindebesitz befindlichen Unternehmungen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
Antrag der FDP-Fraktion:
Im Sinne der Transparenz und Bürgernähe möge der Gemeinderat beschließen, im Rahmen einer Satzung eine Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises zu erlassen.
Beispiel: Satzung der Gemeinde Pullach i. Isartal zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises vom 20.02.2009 (Link)
Der Antrag wurde vom Bürgermeister noch nicht auf die Tagesordnung des Gemeinderats gebracht (Stand 21.10.2015)